Gemäß den deutschen Datenschutzgesetzen sind alle Unternehmen verpflichtet einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen, sobald personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet werden. Personenbezogenen Daten können z.B. Personaldaten oder Kundendaten sein. 

Korrespondierend hierzu erfahren die (gesetzlich vorgegebenen) Anforderungen an den betrieblichen Datenschutzbeauftragten bei der Anwendung des Datenschutzrechts eine ständige Aktualisierung und Konkretisierung durch die Aufsichtsbehörden, Gerichte und Interessenverbände.

Entsprechend sind die hierfür geltenden und gesetzlich verankerten Anforderungen an den Datenschutz ständige zu aktualisieren, zu konkretisieren und auf bestehende Situation hin zu überprüfen - speziell in den Bereichen

  • Auftragsdatenverarbeitung
  • CRM (Customer-Relationship-Management) -> Kundensystem
  • Cloud Computing
  • Mitarbeiter- und Bewerberdatenschutz
  • Telekommunikation
  • Online-Datenschutz
  • Gesundheitsdatenschutz
  • Datenschutz mit Auslandsberührung
  • Datenschutz im sozialen Netzwerke

 

 

Unsere Angebote für Ihren Datenschutz

  • In der Funktion eines (externen) Datenschutzbeauftragten übernehmen wir für Sie den Datenschutz
  • Individuelles Datenschutz-Audit für Ihr Unternehmen
  • Erstellung eines spezifischen Datenschutzkonzeptes für Ihr Unternehmen
  • Erstellung und Führung des Verfahrensverzeichnisses Ihres Unternehmens
  • Spezielle Datenschutz-Schulungen für Ihr Unternehmen
  • Sonderpaket “Datenschutz für Arztpraxen”
  • Sonderpaket “Datenschutz für Handwerker”
  • Sonderpaket “Datenschutz für Krankenhäuser“
  • Unterstützung beim Zertifizierungsverfahren für das Datenschutz-Gütesiegel des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD)

 

Der Nutzen für Ihren Datenschutz in Ihrem Unternehmen

Die Praxis zeigt: beim intern organisierter Datenschutz mangelt es den Unternehmen an Fachkräften mit einer fundierten datenschutzrechtlichen Ausbildung und Erfahrung. Fehlende Unabhängigkeit im Unternehmen sowie Zeitmangel führen ebenfalls zu einem unzureichenden Datenschutz. Deshalb gilt

  • der externe Datenschutzbeauftragte unterliegt keinem erweitertem Kündigungsschutz
  • die gesetzlichen Anforderungen der Fachkunde werden durch uns erfüllt
  • bei extern organisiertem Datenschutz gibt es keinen Interessenkonflikt